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   BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01   

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BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01 (https://dejure.org/2001,9280)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2001 - VII B 6/01 (https://dejure.org/2001,9280)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2001 - VII B 6/01 (https://dejure.org/2001,9280)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung "des Urteils", eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1988 X R 80/87 (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. März 1997 2 BvR 842/96 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 1770) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) geltend macht.

    Die behauptete Divergenz zu dem Beschluss des BVerfG in NJW 1997, 1770 ist ebenso wenig schlüssig bezeichnet, wie eine solche zum Urteil des BFH in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266.

    Der Darstellung, der X. Senat habe in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266 entschieden, dass selbst das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle (im Büro eines Steuerberaters) dann nicht ursächlich für eine Fristversäumnis sei, wenn die mit der Versendung beauftragte Hilfsperson ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes hingewiesen wurde, ist ein entgegenstehender Rechtssatz des FG nicht gegenübergestellt worden.

    Hierbei wird übersehen, dass die angeführte Entscheidung des BFH von einer Organisation des Bürobetriebes ausgeht, die Fristversäumnisse ausschließt, und hierfür grundsätzlich die Führung eines Fristenkontrollbuches und eines Postausgangsbuches vorausgesetzt hat (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 2. der Gründe), aus denen wenigstens die Eintragung der Frist und ihres Ablaufes zu ersehen war.

  • BVerfG, 26.03.1997 - 2 BvR 842/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung "des Urteils", eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1988 X R 80/87 (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. März 1997 2 BvR 842/96 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 1770) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) geltend macht.

    Die behauptete Divergenz zu dem Beschluss des BVerfG in NJW 1997, 1770 ist ebenso wenig schlüssig bezeichnet, wie eine solche zum Urteil des BFH in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266.

    Die Divergenz zu der Entscheidung des BVerfG in NJW 1997, 1770 ist nicht bezeichnet und überdies schon deshalb nicht gegeben, weil dem BVerfG ein anderer Sachverhalt vorlag, nämlich der eines nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertretenen Klägers, der im Gegensatz zu diesem Berufsstand über einen organisierten Bürobetrieb nicht verfügt hat und dem --nur insoweit ist der Sachverhalt identisch-- das Mittel des von der Behörde aufbewahrten Briefumschlages, in dem sich die Rechtsmittelschrift befunden hat, zur Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stand.

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass auch die neuere Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte von diesen Personen eine Fristversäumnisse nahezu ausschließende Organisation des Bürobetriebes bzw. das Vorhandensein eines nachprüfbaren Fristenkontroll- und/oder Postausgangsbuches erwartet (so auch im Gegensatz zur Auffassung des Klägervertreters der BGH in seinen Entscheidungen vom 6. Juli 2000 VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, und auch vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, wo wenigstens ein das Datum erfassender Ausdruck aus dem Schreibcomputer der Anwaltskanzlei vorgelegt worden war) und dass, sofern solche Urkunden als präsente Beweismittel nicht vorgelegt werden, die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Absendevorganges unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles --wie es das FG auch getan hat-- zu prüfen ist.
  • BGH, 06.07.2000 - VII ZB 4/00

    Fristversäumung aufgrund einer Einzelanweisung

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass auch die neuere Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte von diesen Personen eine Fristversäumnisse nahezu ausschließende Organisation des Bürobetriebes bzw. das Vorhandensein eines nachprüfbaren Fristenkontroll- und/oder Postausgangsbuches erwartet (so auch im Gegensatz zur Auffassung des Klägervertreters der BGH in seinen Entscheidungen vom 6. Juli 2000 VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, und auch vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, wo wenigstens ein das Datum erfassender Ausdruck aus dem Schreibcomputer der Anwaltskanzlei vorgelegt worden war) und dass, sofern solche Urkunden als präsente Beweismittel nicht vorgelegt werden, die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Absendevorganges unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles --wie es das FG auch getan hat-- zu prüfen ist.
  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 234/92

    Nichtige Abtretung einer Honorarforderung an Anwaltskollegen

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    b) Nach Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch wegen der angeblich anders lautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Entscheidungen vom 20. Mai 1996 II ZR 190/95 (NJW 1996, 2576) und vom 13. Mai 1993 IX ZR 234/92 (NJW 1993, 1912) grundsätzliche Bedeutung.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    Die möglicherweise voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 01.08.1990 - II B 36/90

    Beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils - Versäumnis der Unterrichtung - Mündliche

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    Darüber hinaus sollte die Begründung darauf eingehen, dass durch die Abweichung von der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichtes eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird (so BFH-Beschluss vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; a.A. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62: Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage müsse in diesem Fall nicht dargelegt werden).
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZB 13/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß einer Bürokraft gegen eine

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    c) Soweit der Kläger eine Abweichung des FG-Urteils wegen der an die Glaubhaftmachung des eidesstattlich versicherten Absendevorganges gestellten Anforderungen von dem im Beschluss des BGH vom 26. September 1995 XI ZB 13/95 (NJW 1996, 130) ausgesprochenen Rechtssatz, dass bei einer von der bestehenden Kanzleiorganisation abweichenden Einzelanweisung an eine zuverlässige Kanzleikraft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann nicht abzulehnen sei, wenn die Weisung versehentlich nicht befolgt werde und deshalb die Frist verstrichen sei, rügt, ist diese Rüge nicht nachvollziehbar; denn das FG bemängelt zum einen gerade eine nicht vorhandene ausreichende Organisation in der Kanzlei des Prozessvertreters des Klägers, weil ein Fristenkalender oder ein Postausgangsbuch nicht vorgelegt worden sei, und die eidesstattliche Versicherung der Kanzleikraft beruft sich ja ausdrücklich darauf, dass sie die ihr erteilte Einzelanweisung befolgt (und das Schriftstück bereits am 7. Februar 1996 in den Postbriefkasten eingeworfen) habe.
  • BGH, 20.05.1996 - II ZR 190/95

    Abtretung vermögensrechtlicher Vergütungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    b) Nach Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch wegen der angeblich anders lautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Entscheidungen vom 20. Mai 1996 II ZR 190/95 (NJW 1996, 2576) und vom 13. Mai 1993 IX ZR 234/92 (NJW 1993, 1912) grundsätzliche Bedeutung.
  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01
    Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass auch die neuere Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte von diesen Personen eine Fristversäumnisse nahezu ausschließende Organisation des Bürobetriebes bzw. das Vorhandensein eines nachprüfbaren Fristenkontroll- und/oder Postausgangsbuches erwartet (so auch im Gegensatz zur Auffassung des Klägervertreters der BGH in seinen Entscheidungen vom 6. Juli 2000 VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, und auch vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, wo wenigstens ein das Datum erfassender Ausdruck aus dem Schreibcomputer der Anwaltskanzlei vorgelegt worden war) und dass, sofern solche Urkunden als präsente Beweismittel nicht vorgelegt werden, die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Absendevorganges unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles --wie es das FG auch getan hat-- zu prüfen ist.
  • BFH, 04.02.2000 - II B 108/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung des rechtlichen Gehörs;

  • BFH, 09.11.1994 - I B 12/94

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten für eine Ausgleichszahlung

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

    Wie dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2001 VII B 6/01 (nicht veröffentlicht --n.v.--, juris StRE200151269) zu entnehmen sei, reiche es für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, dass der Prozessvertreter eine Einzelanweisung erteilt habe, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.

    Die Auffassung der Kläger stehe im Widerspruch zum BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01 (n.v.).

    Das FG hat die Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu Unrecht unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01 (n.v.) versagt.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01 (n.v.), denn dort war die Wiedereinsetzung damit begründet worden, dass die Einzelanweisung befolgt worden sei (ebenso BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 n.v., juris StRE200050562).

  • FG Düsseldorf, 25.02.2003 - 9 K 2655/02

    Notwendige Organisation zur Fristenüberwachung des Prozessbevollmächtigten -

    Der Rechtssatz, dass eine Fristenkontrolle bei einer Einzelanweisung unterbleiben kann, so der Klägervortrag, ist dem BGH-Beschluss vom 6. Juli 2000 (a.a.O.) nicht zu entnehmen (ebenso BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01, nicht amtlicht veröffentlicht).
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